Compudata

Informationstechnik

Compudata

AGB Informationstechnik GmbH

Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

1. Allgemeines:

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind Bestandteil aller Rechtsgeschäfte, sofern nicht ausdrücklich und schriftlich Abweichendes vereinbart ist. Einkaufsbedingungen des Kunden sind für uns unverbindlich, soweit ihre Regelungen sich nicht mit den Bedingungen unserer AGB decken. Dies gilt auch dann, wenn den Einkaufsbedingungen nicht ausdrücklich widersprochen wird. Mündliche Abreden haben keine Gültigkeit.Sollte irgendein Punkt dieser Geschäftbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Punkte nicht berührt. Die Vertragspartner werden unwirksame Bedingungspunkte nach Möglichkeit durch solche ersetzen, die den angestrebten Zweck weitestgehend erreichen. Rechte aus Kaufverträgen sind nicht übertragbar.

2. Angebote und Aufträge:

Die Angebote des Lieferers sind freibleibend. Abbildungen und Angaben in unseren Katalogen, Prospekten o.ä. stellen lediglich Beschreibungen, Kennzeichnungen und Richtwerte dar. Unerhebliche Änderungen der Liefergegenstände, deren Konstruktion oder Ausstattung bleiben dem Lieferer vorbehalten. Die Zusicherungen von Eigenschaften bedürfen in jedem Einzelfall der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. Geringfügige, unerhebliche Abweichungen oder Änderungen gegenüber den Katalogen oder früher gelieferten Waren gelten nicht als Mangel. Aufträge/Bestellungen sind schriftlich zu erteilen. Sie gelten erst als angenommen, wenn sie vom Lieferer schriftlich bestätigt sind.

3. Preise:

Alle angegebenen Preise verstehen sich netto zuzüglich Fracht, Verpackung, Nebenkosten, und der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Für den Fall einer wesentlichen Änderung der den Preis bestimmenden Faktoren behalten wir uns eine entsprechende Preisanpassung vor, wenn zwischen Bestellung und vereinbarter Lieferung ein Zeitraum von mehr als 16 Wochen liegt. Dies gilt auch dann, wenn Ware auf Abruf gekauft wird und der Abruf länger als 16 Wochen nach dem Abschluss des Vertrages erfolgt. Etwaige Rücktrittsrechte bleiben unberührt.

4. Lieferungen:

Wird Versandbereitschaft gegenüber dem Besteller angezeigt oder wird die Ware auf Wunsch des Bestellers versandt, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt auch dann, wenn fracht- oder verpackungsfreie Lieferung vereinbart wurde. Die Beförderung aller Sendungen – einschließlich etwaiger Rücksendungen – erfolgt ausschließlich auf Gefahr des Bestellers. Versandart und Versandweg, wenn nicht anders vereinbart, unterliegen der Wahl des Lieferers. Der Lieferer verpflichtet sich jede Lieferung sorgfältig und fachgerecht zu verpacken. Treten dennoch Schäden auf, sind Schadensersatzansprüche hieraus ausgeschlossen.

5. Lieferfrist:

Eine Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn die betriebsbereite Sendung das Werk innerhalb der vereinbarten Lieferfrist verlassen hat. Falls die Ablieferung sich aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, verzögert, so gilt die Lieferfrist bei Meldung der Versandbereitschaft innerhalb der vereinbarten Lieferfrist als eingehalten.Wir sind bestrebt, die als voraussichtlich mitgeteilten Liefertermine einzuhalten. Da wir jedoch auf die pünktliche Lieferung Dritter angewiesen sind, können wir für die Einhaltung der Termine keine Haftung übernehmen. Im Falle der Nichteinhaltung der Lieferfrist bedarf es der Setzung einer angemessenen Nachfrist. Nach Ablauf dieser Nachfrist kann der Besteller vom Liefervertrag insoweit zurücktreten, als die Ware bis zum Fristablauf nicht versandbereit gemeldet ist.Schadenersatzansprüche wegen verspäteter Erfüllung oder Nichterfüllung sind ausgeschlossen, soweit sie nicht durch vorsätzliche oder grobfahrlässige Handlungen des Lieferers entstanden sind. Teillieferungen sind zulässig.Ist die Nichteinhaltung der Lieferfristen nachweislich auf Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung oder Naturereignis bei den für die Zulieferung an den Auftragnehmer bzw. die Auslieferung an den Besteller infrage kommenden Stellen oder auch auf sonstige, nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen vom Lieferer nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen, so ist der Lieferer auf jeden Fall von der Verpflichtung zur Einhaltung des Liefertermins befreit.Wird auf Wunsch des Bestellers die Abnahme gegenüber dem ausgemachten Liefertermin verzögert, so kann, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, Lagergeld in angemessener Höhe dem Besteller berechnet werden.

6. Zahlung:

Alle Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Skonto wird nicht gewährt, es sei denn, dass dies ausdrücklich vereinbart ist. In diesem Fall ist bei Zahlung innerhalb 8 Tagen nach Rechnungsstellung Skonto in vereinbarter Höhe abzugsfähig. Die Skontogewährung ist jedoch davon abhängig, dass keine fälligen Forderungen des Lieferers gegen den Besteller bestehen. Reparatur- und Dienstleistungsrechnungen werden sofort und ausnahmslos netto Kasse fällig. Alle Zahlungen sind direkt an uns zu leisten. Unsere Vertreter sind nicht zum Inkasso berechtigt.Bei Nichteinhaltung des Zahlungstermins ist der Lieferer bei Verzug im Sinne des BGB berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 2% über dem jeweils gültigen Bundesbankdiskontsatz, mindestens jedoch 8% zu verlangen, unbeschadet unserer Möglichkeit einen höheren tatsächlichen Schaden, insbesondere in Höhe des von den Geschäftsbanken üblicherweise berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite geltend zu machen.Kommt der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen schuldhaft nicht nach, sind wir berechtigt, sofortige Bezahlung der insgesamt bestehenden Restschuld oder sicherheitshalber die einstweilige Herausgabe der gelieferten Ware zu fordern, auch wenn wir Wechsel oder Schecks angenommen haben. Wir sind bei noch zu liefernden Waren außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder zusätzliche Sicherheitsleistungen zu verlangen. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Zahlungen per Wechsel oder Scheck gelten erst nach endgültiger Einlösung als eingegangen. Sämtliche mit der Einziehung verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Bestellers. Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten ist ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere auch für Rechte und Forderungen, die aus Gewährleistungsansprüchen hergeleitet werden. Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen irgendwelcher vom Lieferer nicht anerkannter Gegenansprüche aus früheren oder anderen Geschäften des Bestellers ist nicht statthaft; ebenso wenig die Aufrechnung mit solchen. Dies gilt nicht für unverzichtbare oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen.

7. Eigentumsvorbehalt:

Bis zur Erfüllung aller Saldoforderungen, die uns aus welchem Rechtsgrund auch immer gegen den Besteller zustehen, bleibt die Ware unser Eigentum. Sie darf nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang, entweder gegen Barzahlung oder unter Weitergabe des Eigentumsvorbehaltes, veräußert werden. Verkauft der Besteller die vom Lieferer gelieferte Ware, so tritt er hiermit schon jetzt erstrangig, bis zum völligen Ausgleich aller Forderungen des Lieferers gegen ihn, die ihm aus der Veräußerung gegen seine Abnehmer entstehenden Forderungen, auch jede Art von Saldoforderungen, mit allen Nebenrechten an den Lieferer ab. Die Abtretung wird jedoch auf die Höhe der jeweiligen Forderung des Lieferers eingeschränkt.Bei Verbindung/Vermischung mit uns nicht gehörenden Waren durch den Besteller und einem dadurch bedingten Eigentumsverlust wird bereits jetzt vereinbart, dass das entstehende Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Rechnungsendbetrages im Verhältnis zum Wert der neuen Ware nach Verarbeitung anteilsmäßig zum Zeitpunkt der Verbindung/Vermischung auf uns übergeht und diese unentgeltlich durch den Besteller verwahrt wird. Der Besteller verpflichtet sich, unser Eigentum/Miteigentum mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes vor Verderb, Minderung oder Verlust zu bewahren und ist zu deren ordnungsgemäßen Versicherung verpflichtet. Dieses gilt auch gegenüber seinen Kunden. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bzgl. der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen, auch jede Art von Saldoforderungen, tritt er bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang erstrangig und mit allen Nebenrechten an uns ab.Werden die unter Eigentumsvorbehalt des Lieferers stehenden Waren von Dritten gepfändet, so ist der Lieferer sofort von der Pfändung zu verständigen und der pfändende Dritte auf den Eigentumsvorbehalt des Lieferers hinzuweisen. Daraus entstehende Interventionskosten gehen in jedem Fall zu Lasten des Bestellers. Unter Eigentumsvorbehalt stehende Waren darf der Besteller weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Kommt der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nur teilweise nach, so ist der Lieferer berechtigt, die gelieferte Ware aufgrund des Eigentumsvorbehaltes herauszuverlangen und anderweitig darüber zu verfügen. Die Ausübung dieses Rechts gilt im Zweifel nicht als Rücktritt vom Vertrag. Nach der Regulierung der Gesamtforderung kann der Besteller mit angemessener neuer Lieferfrist beliefert werden.

8. Gewährleistung:

Der Besteller hat uns etwaige Mängel unverzüglich, erkennbare Mängel spätestens innerhalb 1 Woche nach Eingang der Ware, verdeckte Mängel spätestens innerhalb von 1 Woche nach Entdeckung unter eingehender Beschreibung schriftlich mitzuteilen. Die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ist ausgeschlossen, falls Mängelrügefristen versäumt werden, ferner falls seit Gefahrübergang 12 Monate verstrichen sind. Vorstehende Bestimmung gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §479 BGB längere Frist zwingend vorschreibt. Die Frist beginnt mit dem Datum der Rechnungserteilung. Im Falle rechtzeitiger und berechtigter Mängelrügen ist unsere Gewährleistungspflicht nach unserer Wahl auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung beschränkt. Geringfügige, unerhebliche Abweichungen oder Änderungen gegenüber den Katalogen oder früher gelieferten Waren gelten nicht als Mangel. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen. Die Kosten der Rücksendung trägt der Besteller. Bei Auftragsfertigung nach Kundenvorgabe erstreckt sich die gesetzliche Gewährleistung nur auf die geleistete Arbeit und auf das gelieferte Material. Konstruktiv bedingte Mängel, die der Besteller zu vertreten hat, sind von der Gewährleistung generell ausgenommen.Für Erzeugnisse von Zulieferanten gelten die in den Lieferbedingungen der Zulieferanten für Mängel der Lieferung geltenden Bedingungen, die zwar die Inanspruchnahme des Lieferers beeinflussen aber nicht ausschließen. Zur Erfüllung von Gewährleistungsansprüchen ist der Lieferer dann nicht verpflichtet, wenn der Besteller seine Teilleistungs- und Teilzahlungs-Vertragspflicht ihm gegenüber nicht erfüllt. Sollte es dem Lieferer im Einzelfall nicht möglich sein, Gewährleistungsansprüche in angemessener Frist zu erfüllen oder die Nachbesserung ordnungsgemäß durchzuführen, stehen dem Besteller die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche zu. Eine Haftung für Schäden, die unmittelbar oder mittelbar durch Mängel des Liefergegenstandes entstanden sind, wird nicht übernommen. Natürlicher Verschleiß, Beschädigungen durch fahrlässige und unsachgemäße Behandlung und Bedienung oder durch sonstige Einflüsse, Verwendung falschen Zubehörs oder ungeeigneter Betriebsmittel sowie Transportschäden werden nicht durch diese Gewährleistung gedeckt. Der Anspruch auf Gewährleistung ist gleichfalls ausgeschlossen, wenn Reparaturen, Veränderungen oder sonstige Eingriffe von nicht ausdrücklich dazu autorisierter Seite an dem Liefergegenstand vorgenommen werden oder Ersatz durch Teile fremden Ursprungs vorgenommen wird. Die Gewährleistungspflicht wird nicht durch das Auftreten von Mängeln und deren Beseitigung verlängert. Gebrauchte Waren, Maschinen etc. werden nur nach Besichtigung und unter Ausschluss von Gewährleistung verkauft. Entsprechende Verkaufsverträge werden von Fall zu Fall individuell geschlossen.

9. Haftungsklausel:

Schadensersatzansprüche gegen uns können nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen geltend gemacht werden. Für leichte Fahrlässigkeit wird lediglich gehaftet, wenn wesentliche Vertragspflichten verletzt sind. In diesem Fall haften wir nur für den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden.

10. Erfüllungsort und Gerichtsstand:

Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist 45549 Sprockhövel. Alleiniger Gerichtsstand bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten ist das für Sprockhövel zuständige Amts- bzw. Landgericht. Bei Geschäften mit ausländischen Partnern gilt deutsches Recht als vereinbart.

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